Satzung des Fördervereins für Kirchenmusik Eilshausen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Förderverein für Kirchenmusik Eilshausen
und hat seinen Sitz in der Gemeinde Hiddenhausen, Ortsteil Eilshausen
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
b) Das Ziel ist die Förderung der Kirchenmusik.
c) Die Aufgabe des Vereins liegt darin, Kinder, Jugendliche und Erwachsene für die Kirchenmusik zu begeistern, sie zu schulen und dahingehend zu fördern, musikalische Aufgaben der „ Kirchenmusik “ in der Region Hiddenhausen zu übernehmen. Weiterhin soll die Anschaffung von Musikinstrumenten und Notenmaterial finanziell unterstützt werden.
d) Als Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen vor allem Einnahmen aus:
· der Durchführung von Konzerten
· der Erstellung und dem Vertreiben von Tonträgern
und Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.
b) Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht, für Mitgliedschaft und passives Wahlrecht ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet entweder freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat, oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes ( § 9, 2a ). Ein Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet nach dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person.
d) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Mindestbeitrag. Im Falle der Kündigung wird der Beitrag nicht zurück erstattet.
e) Männer und Frauen, die dem Verein in besonderer Weise gedient haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das aktive Stimmrecht.
§ 5 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes
§ 6 Die Jahreshauptversammlung/ die Mitgliederversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder im ersten Quartal zusammen.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Aushang im Vereinsheim (soweit vorhanden) bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
– den Vorstand zu wählen,
– die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,
– den Haushaltsplan zu beschließen,
– die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
– die Jahresabrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
– dem Vorstand im Sinne § 9, 4 Entlastung zu erteilen,
– das Arbeitsprogramm vorzuschlagen und darüber zu beraten.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 6.
§ 8 Beschlussfassungen und Wahlen
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen, die § 11 betreffen.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Eine offene Abstimmung muss vorher einstimmig beschlossen werden.
Über Wahlen und über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 9 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Zwei Personen des Vorstandes werden vom Presbyterium der ev.-luth. Stephanus Kirchengemeinde Hiddenhausen auf Vorschlag des Bezirksausschusses Eilshausen berufen. Die übrigen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und steht in einem zwei-jährigen, roulierenden System zur Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
2.) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) für die Einhaltung der Satzung zu sorgen,
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart.
4.) Je zwei Mitglieder des vorstehend zu 3) aufgeführten Vorstandes, unter denen sich stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein in allen Belangen.
Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand gem. § 26 BGB jedoch der Genehmigung des Gesamtvorstandes zu allen Geschäften über mehr als 1000,00 Euro.
5.) Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Verhandlungen, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder, wenn beide verhindert sind, der Kassenwart.
6.) Der Kassenwart verwaltet verantwortlich, soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr die Jahresabrechnung vorzulegen und einen neuen Jahresplan zu erstellen.
Zur Kassenprüfung werden für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
7.) Dem Vorstand können nur Personen angehören, die der Evangelischen Kirche oder einer anderen, in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammen geschlossen sind.
§ 10 Die Haftpflicht
Für die durch Tätigkeiten für den Verein etwa entstehenden Schäden sowie für Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1.) Eine Satzungsänderung der § 1; 2; 3; 9,1; 11, 1,4,6 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Presbyteriums der ev.-luth. Stephanus Kirchengemeinde Hiddenhausen auf Vorschlag des Bezirksausschusses Eilshausen möglich.
2.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangt worden ist.
3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sind in der Mitgliederversammlung nicht 30 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
4.) Die Auflösung des Vereins zwecks Fusion mit einem anderen Verein kann nur mit Zustimmung des Presbyteriums ev.-luth. Stephanus Kirchengemeinde Hiddenhausen auf Vorschlag des Bezirksausschusses Eilshausen erfolgen. Das Vermögen ist steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
5.) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirk Eilshausen der ev.-luth. Stephanus Kirchengemeinde Hiddenhausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
6.) Bei groben Verstößen gegen die Satzung ist das Presbyterium ev.-luth. Stephanus Kirchengemeinde Hiddenhausen auf Vorschlag des Bezirksausschusses Eilshausen berechtigt, nach der Anhörung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins einzuleiten.